GUT-Produktprüfung Kriterien und Grenzwerte
Voraussetzung zur Vergabe des GUT-Signets istdie Mitgliedschaft in der Gemeinschaft umwelt-freundlicher Teppichboden e.V. (Die Mitgliedschaft können nur Hersteller textiler Bodenbeläge erlangen)
Für die nachfolgend aufgelisteten Substanzen besteht entweder ein Verwendungsverbot,oder es sind von der GUT Grenzwerte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. CHLORORGANISCHE CARRIER (FÄRBEBESCHLEUNIGER)
Für die aufgelisteten Carrier besteht ein Verwendungsverbot.
Di-, Tri-, Tetra-, Penta- und Hexachlorbenzole; Di-, Tri-, Tetra- und Pentachlortoluole
AZOFARBSTOFFE
Für die aufgelisteten Färbemittel und Pigmente, die unter reduktiven Bedingungen krebserregendeAmine freisetzen, besteht ein Verwendungsverbot.
4-Aminodiphenyl; Benzidin; 4-Chlor-o-toluidin; 2-Naphthylamin; o-Aminoazotoluol; 2-Amino-4-nitrotoluol; p-Chloranilin; 2,4-Diaminoanisol; 4,4'-Diaminodiphenylmethan; 3,3'-Dichlorbenzidin; 3,3'-Dimethoxybenzidin; 3,3'-Dimethylbenzidin; 3,3'-Dimethyl-4,4'-diaminodiphenylmethan; p-Kresidin; 4,4'-Methylen-bis-(2-chloranilin);4,4'-Oxydianilin; 4,4'-Thiodianilin; o-Toluidin; 2,4-Toluylendiamin; 2,4,5-Trimethylanilin; o-Anisidin; p-Aminoazobenzol*;2,4-Xylidin; 2,6-Xylidin; 6-Amino-2-ethoxynaphthalin**; 4-Amino-3-fluorphenol** (* nicht nachweisbar; ** spezielle Verfahren erforderlich)
DISPERSIONSFARBSTOFFE
Für die aufgelisteten Farbstoffe, die als "allergisierend" eingestuft werden, besteht ein Verwen-dungsverbot.
C.I. Disperse Blue 1, -3, -7, -26, -35, -102, -106 und -124, C.I. Disperse Orange 1, -3, -37/76, C.I. Disperse Red 1,-11 und -17, C.I. Disperse Yellow 1, -3, -9, -39 und -49
KREBSERREGENDE FARBSTOFFE
Für die aufgelisteten Farbstoffe, die als "krebserregend" eingestuft werden, besteht ein Verwen-dungsverbot.
C.I. Acid Red 26; C.I. Basic Red 9; C.I. Direct Red 28; C.I. Direct Blue 6; C.I. Disperse Blue 1; C.I. Disperse Yellow3; C.I. Direct Black 38
SCHWERMETALLE
Für Farbstoffe und Pigmente zur Farbgebung des Polmaterials, die die aufgelisteten Schwermetalleals Bestandteil der farbgebenden Komponente enthalten, besteht ein Verwendungsverbot. Für denSchwermetallgehalt des gesamten Teppichbodens wird ein Grenzwert von 100 mg/kg festgesetzt.
Pb (Blei); Cd (Cadmium); Hg (Quecksilber); Cr (Chrom gesamt) bzw. Cr (VI)
FLAMMSCHUTZMITTEL
Für die aufgelisteten halogen- bzw. phosphorhaltigen Flammschutzmittel besteht ein Verwendungsverbot.
PBB; TRIS; TEPA; SCCP's, PeBDE (Pentabromodiphenylether)
BIOZIDE WIRKSTOFFE
Für die aufgelisteten Biozide, die als Wirkstoff in entsprechenden Formulierungen enthalten seinkönnen, besteht entweder ein Verwendungsverbot oder es wurde ein Grenzwert für den jeweiligenWirkstoff bzw. Wirkstoffgruppe festgelegt.
Für TBT-haltige Produkte besteht ein Verwendungsverbot.
Für die Chlorphenole, Pentachlorphenol und Tetrachlorphenol (PCP und TeCP), gilt ein Grenzwert von 0,1mg/kg.
Für Orthophenylphenol (OPP) gilt ein Grenzwert von 1mg/kg.
Für die aufgelisteten chlororganischen Pestizide gilt ein Grenzwert von 0,04 mg/kg je Einzelsubstanz, bzw. von1mg/kg für die Summe aller Komponenten. o,p' und p,p'-DDE, -DDD und -DDT, α, β, δ, ε-Hexachlorcyclohexan, Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hepta-chlorepoxid, Hexachlorbenzol, Lindan, Methoxychlor, Mirex, Toxaphen*, α- und β-Endosulfan
Für die aufgelisteten phosphororganischen Pestizide gilt ein Grenzwert von 0,04 mg/kg je Einzelsubstanz,bzw. von 1mg/kg für die Summe aller Komponenten. Diazinon, Dichlorofenthion, Dichlorphos**, Malathion**, Parathion-ethyl, Parathion-methyl*, Trifluralin (*spezielleVerfahren erforderlich; ** andere Nachweisgrenzen)
Für die Herbizide 2,4,5-T und 2,4-D gilt ein Grenzwert von 0,04 mg/kg je Einzelsubstanz, bzw. von 1mg/kg fürdie Summe aller Komponenten.
Mit Ausnahme von Permethrin besteht für alle Pyrethroide zur MKS-Ausrüstung von Wolle ein Verwendungs-verbot.
Permethrin darf als Motten- und Käferschutzmittel zur alleinigen Ausrüstung von Wollteppichböden bis zu einerHöchstgrenze von 210 mg/kg eingesetzt werden. Die Applikation muß nach den vorgeschriebenen Verfahrenerfolgen. EMISSIONEN AUS TEXTILEN BODENBELÄGEN
Die Bestimmung flüchtiger organischer Komponenten aus textilen Bodenbelägen erfolgt nach demPrüfkammerverfahren. Für die aufgelisteten Komponenten werden folgende Grenzwerte festgelegt.
Die Prüfung erfolgt nach dem Prüfkammer-
verfahren (siehe EN 13419 sowie ISO16000). Die Probenahme erfolgt 72 h nach
Einbringen der Probe in die Kammer. ZurBewertung und Berechnung des R-Wertes
wird die jeweils aktuelle NIK-Werte Liste desAgBB* herangezogen.
Kanzerogene Substanzen (EU-Liste Klasse 1 u. 2)
* Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Baumaterialien
Die geprüfte Ware darf lediglich einen warentypischen Neugeruch geringer Intensität aufweisen.
Die Prüfnote nach Beurteilung durch ein 7-köpfiges Team muß einen Wert < 4 ergeben. ANFORDERUNGEN AN LATICES
Die zur Beschichtung eingesetzten Latices müssen folgenden Anforderungen an den Restmonomer-gehalt genügen.
Für die Einzelsubstanzen Styrol und 4-PCH gilt ein Grenzwert von je 200 mg/kg Latex und für Ethylbenzol und 4-VCHein Grenzwert von jeweils 50 mg/kg Latex. Für die Summe aller 4 Komponenten beträgt der Grenzwert 400 mg/kg Latex. Für den Vulkanisationsbeschleuniger Zn-diethyldithiocarbamat (ZDEC) zur Herstellung von Schaumbeschichtungenbesteht ein Verwendungsverbot.
ISTITUTO TUMORI “GIOVANNI PAOLO II” ISTITUTO DI RICOVERO E CURA A CARATTERE SCIENTIFICO BARI Determinazione n. 24/10/2012 Determinazione n. 24.10.2012 OGGETTO : Indagine di mercato per la fornitura della specialità medicinale Furosemide 20 mg fl im/ev. Affidamento fornitura alla Ditta Sanofi-Aventis SpA – CIG ZB706A5318. VENTIQUATTRO nel proprio Uffici