Microsoft word - richtlinien fÜr die dauer des schulausschlusses bei Übertragbaren krankheiten.doc
RICHTLINIEN FÜR DIE DAUER DES SCHULAUSSCHLUSSES BEI ÜBERTRAGBAREN KRANKHEITEN Soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen und durch ärztliche Verfügung anderes bestimmt wird, sind Kinder und Jugendliche mit einer übertragbaren Krankheit wie folgt von der Schule fernzuhalten. 1. Bakterielle Infekte
Krankheit Schulausschluss des/der Erkrankten Massnahmen bei Massnahmen bei der ganzen Personen aus gleichem Schulklasse und den Lehr- Haushalt/mit engen Kontak- kräften
Bis 24 h nach Beginn der Antibiotikatherapie
Bis zum Vorliegen von 2 negativen Nasen-Rachen-
Abstrichen nach Abschluss der Behandlung*
Prophylaxe mit Penicillin G oder Erythromycin
Schulausschluss ab Verdacht bis zur Genesung
www.bag.admin.ch/infekt www.bag.admin.ch/infekt
1.bis mindestens 5 Tage Therapie mit Erythromycin
2.ohne Behandlung bis 21 Tage nach Symptombeginn
Krankheit Schulausschluss des/der Erkrankten Massnahmen bei Personen Massnahmen bei der ganzen aus gleichem Haushalt/ mit Schulklasse und den Lehr- engen Kontakten kräften
Schulausschluss ab Verdacht bis zum Vorliegen von 3
Schulausschluss bis 14 Tage nach Therapiebeginn
ge asymptomatisch 2. Umgebungsuntersuchung
Schulausschluss bis 24 Std. nach Beginn der Antibioti-
katherapie ohne Behandlung Schulausschluss bis zur Abheilung befallener Stellen
* Nasen-Rachenabstriche und Stuhlproben sind in Abständen von 2 Tagen vorzunehmen. Der erste Abstrich sollte frühestens 24 h nach Abschluss der Antibiotikatherapie entnommen wer- den.
2. Virale Infekte
Krankheit Schulausschluss des/der Erkrankten Massnahmen bei Personen Massnahmen bei der ganzen Schulklasse und den Lehr- gleichen Haushalt/ mit engen kräften Kontakten
Schulausschluss bis 4 Tage nach Auftreten des E-
halb von 72 Std. empfohlen 2. ohne Impfung Schulaus-schluss für 14 Tage
Schulausschluss bis alle Läsionen verkrustet sind
Schulausschluss bis 9 Tage nach Beginn der Paro-
Schulausschluss bis 7 Tage nach Auftreten des E-
Schulausschluss bis 1 Woche nach Krankheitsbeginn
abreichung von Gammaglobu lin innerhalb von 2 Wochen nach Exposition 3. Hygieneinstruktion
Krankheit Schulausschluss des/der Erkrankten Massnahmen bei Personen Massnahmen bei der ganzen aus gleichem Haushalt/ mit Schulklasse und den Lehr- engen Kontakten kräften
Schulausschluss bis das Virus nicht mehr im Stuhl
nachweisbar ist, mindestens 3 Wochen nach Krank-
Schulausschluss bis mindestens 7 Tage nach Krank-
schluss für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte ab Symptombeginn
3. Erkrankungen durch tierische Ektoparasiten
Krankheit Schulausschluss des/der Erkrankten Massnahmen bei Personen Massnahmen bei der ganzen aus gleichem Haushalt/ mit Schulklasse und den Lehr- engen Kontakten kräften
Schulausschluss bis zum 1. Morgen nach Therapie-
Schulausschluss bis zum Ende der Therapie
1.prophylaktische Therapie zum keine Massnahmen gleichen Zeitpunkt 2. Schulausschluss bis zum Ende der Therapie
4. Allgemeine Hinweise
Bei Schulerkrankungen wird die Dauer des Schulausschlusses in der Regel durch den behandelnden Arzt resp. durch die behandelnde Ärztin unter Be- rücksichtigung einer angemessenen Erholungszeit festgelegt. Treten übertragbare Krankheiten gehäuft oder wiederholt auf und ist vorauszusehen, dass Massnahmen gruppenmedizinischer Art ergriffen werden müs- sen, hat der behandelnde Arzt resp. die behandelnde Ärztin den zuständigen Schularzt oder die zuständige Schulärztin rechtzeitig zu orientieren. Die getroffenen Massnahmen müssen durch den zuständigen Arzt oder die zuständige Ärztin auf dem Ergänzungsmeldeformular aufgeführt werden. Drängen sich zusätzliche gesundheitsbehördliche Massnahmen auf, sind der Bezirks- und Kantonsarzt zu benachrichtigen. August 2007
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